Leitbild

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Miteinanders und der Integration, der
Chancen- gleichheit, der Offenheit und der Durchlässigkeit in der Gesellschaft sowie
insbesondere dem Beistand für die ärmsten und schwächsten Mitglieder der
Gesellschaft und den vom gesell- schaftlichen System Vergessenen in Deutschland
und Kurdistan.
Vor allem liegt der Fokus hierbei auf der Beachtung der Belange von Frauen und
Mädchen sowie der individuellen Bedarfe und Bedürfnisse des Betroffenenkreises.

Satzung
§ 1 Bilmatî e.V., Elbestraße 25A, 38120 Braunschweig

  1. Der Verein führt den Namen „Bilmatî“.
  2. Er trägt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Salzgitter.
    § 2 (Zweck)
  4. Präambel:
    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Miteinanders und der Integration, der
    Chancen- gleichheit, der Offenheit und der Durchlässigkeit in der Gesellschaft sowie
    insbesondere dem Beistand für die ärmsten und schwächsten Mitglieder der
    Gesellschaft und den vom gesell- schaftlichen System Vergessenen in Deutschland
    und Kurdistan.
    Vor allem liegt der Fokus hierbei auf der Beachtung der Belange von Frauen und
    Mädchen sowie der individuellen Bedarfe und Bedürfnisse des Betroffenenkreises.
  5. In diesem Sinne dient der Verein also der Förderung von Bildung und Erziehung,
    Gleich- stellung und demokratischer Teilhabe, Kunst und Kultur, des
    bürgerschaftlichen Engagements, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös
    Verfolgte, Geflüchtete und Kriegsopfer, der Jugend- und Altenhilfe sowie der
    Unterstutzung hilfebedurftiger Personen.
  6. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung, Planung und
    Durchführung von sozialen Projekten, welche den Schwerpunkt der Förderung
    von Bildung und Erziehung, Gleichstellung und demokratischer Teilhabe, Kunst
    und Kultur, des bürgerschaftlichen Engage- ments, der Hilfe für politisch,
    rassisch oder religiös Verfolgte, Geflüchtete und Kriegsopfer, der Jugend- und
    Altenhilfe sowie der Unterstutzung hilfebedurftiger Personen haben, sowie
    Veranstaltungen und Informationsabenden zu ebendiesen Themenkreis (hier
    zunächst ins- besondere zur Re-/Integration von Jugendlichen und jungen
    Erwachsenen in die Gesellschaft bspw. durch Vermittlung von Praktika, einer
    neuen Wohnung, einer Schulden- / Berufs- beratung, eines (familiären)
    Klärungsgespräches oder durch Unterstützung bei der Rückkehr an eine Schule
    o.ä. Bildungseinrichtung, beim Beginn einer Ausbildung usw.), dieses im Zusammenwirken und in Kooperation mit anderen (gemeinnützigen) Vereinen,
    Institutionen und Verbänden, zudem zur Förderung des bürgerschaftlichen
    Engagements durch die Gewinnung und den Einsatz von Ehrenamtlichen sowie
    die direkte Beratung, Begleitung und Unter- stützung von Hilfesuchenden (z.B.
    bei Schritten in ein neues Leben wie den o.g.) verwirklicht.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der
    jeweils gültigen Fassung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Vereinsangehörigen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 2a (Gliederung)
  8. Für jeden im Verein verfolgten Satzungszweck oder eine Kombination derselben
    kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung
    gegründet werden.
  9. Die Abteilungen regeln ihre allgemeinen und finanziellen Angelegenheiten
    selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt und das Gesamtinteresse
    des Vereins nicht betroffen wird.
    Ggf. – d.h. insofern durchgeführt und gewählt – gelten für die Wahlen der
    Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände die
    Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
    10.Für die Auflösung einer Abteilung gilt die Regelung des §6 dieser Satzung
    entsprechend, d.h. zur Auflösung der Abteilung ist eine Mehrheit von 4/5 der
    abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese müssen darüber hinaus
    mindestens 1/3 der Vereinsangehörigen entsprechen.
    Das Vermögen der aufgelösten Abteilung fällt an den Gesamtverein Bilmatî e.V.
  10. Zunächst bestehen die folgenden Abteilungen:
    a. Soziale Projekte
    b. Deutsch-Kurdischer-Kulturkreis in Braunschweig – Elbestraße 25A, 38120
    Braunschweig –
    § 3 (Mitgliedschaft)
    12.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahren werden.
    13.Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag ebenfalls durch die gesetzlichen
    Vertreterinnen zu stellen. 14.Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vereinsbeitrag ist stets für das gesamte angefangene Quartal zu entrichten. 15.Durch schriftlichen Antrag beim Vorstand kann zum Quartalswechsel das Ruhen der Mitgliedschaft beantragt werden. Bei Zustimmung ruhen die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ebenso wie das Recht auf Teilnahme an und Abstimmung bei der Mitgliedsversammlung. Die Mitgliedschaft kann für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren und in nicht mehr als sechs von zehn aufeinanderfolgenden Jahren ruhen. 16.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliedsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Bei Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich – ansonsten ist die einfache Mehrheit ausreichend. 17.Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds. 18.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen 19.Das Mitglied hat einen nach Alter und Vermögen gestaffelten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Derzeit (Stand 01/2020) beträgt der monatliche Beitrag: Für Schülerinnen, Auszubildende und Studierende 1€. Für Erwachsene 3€. Für
    Fördermitgliedschaften 5€.
    Die Zahlungsweise ist vierteljährlich zum Quartalsbeginn, halbjährlich zum 21. März
    und 21. September sowie jährlich zum 21. März möglich.
    20.Bei der Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich keine Aufnahmegebühr zu
    entrichten, ggf. anfallende Verwaltungskosten sind vom Verein zu tragen.
    § 4 (Vorstand)
    21.Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, den
    beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem Kassenwartin, der bzw. dem Schriftführerin sowie zwei Beisitzenden.
    22.Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der bzw.
    dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem
    Kassenwartin sowie der bzw. dem Schriftführerin. Jeweils zwei von ihnen
    vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    23.Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
    24.Falls ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus dem Verein ausscheidet,
    kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliedsversammlung einen Nachrückerin aus seinen Reihen kooptieren.
    § 5 (Mitgliedsversammlung)
    25.Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
    muss eine Mitgliedsversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
    Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 1/10 der Vereinsangehörigen die
    Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
    26.Jede Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand in schriftlicher oder elektronischer
    Form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und
    unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
    Feste Tagesordnungspunkte sind zum Einen der Bericht des Vorstands und zum
    Anderen der Bericht der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes.
    27.Die Versammlungsleitung hat die bzw. der Vorsitzende und im Falle ihrer bzw.
    seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten alle drei nicht anwesend sein, wählt die Mitgliedsversammlung eine Versammlungsleitung. Soweit die bzw. der Schriftführerin nicht anwesend ist, wird auch eine Protokollantin
    von der Mitgliedsversammlung bestimmt.
    28.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf
    die Zahl der erschienenen Vereinsangehörigen beschlussfähig.
    29.Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.
    Betrifft diese Änderung den Vereinszweck muss dies zudem mindestens 1/5 der
    Vereinsangehörigen entsprechen.
    30.Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
    das von der Versammlungsleitung und der bzw. dem Schriftführer*in zu
    unterschreiben ist.
    § 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
  11. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich. Diese müssen darüber hinaus mindestens 1/3 der
    Vereinsangehörigen entsprechen.
    32.Mit der Auflösung des Vereins enden automatisch alle Mitgliedschaften.
    33.Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen
    Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V. zwecks Verwendung für dessen
    gemeinnützige Zwecke.
    Braunschweig, den 25.01.2020